Abrechnung von THW-Einsätzen
Die Richtlinie über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks (Abrechnungsrichtlinie) bestimmt grundsätzlich die zuständige Behörde als Adressaten der Rechnung.
Sie nennt aber so breit gefasste Ausnahmetatbestände, dass bei den meisten gängigen Einsatzkonstellationen andere Kostenträger als der Anforderer zahlungspflichtig werden.
Der anfordernden Feuerwehr entstehen im Normalfall keine Kosten!
Das THW wird grunsätzlich immer auf Anforderung tätig.
Dabei wird zwischen zwei Abrechnungsverfahren unterschieden:
- Bei technischer Hilfe (Amtshilfe für Behörden) kommt der Kostensatz* zur Anwendung.
- Bei sonstigen technischen Hilfeleistungen (für Dritte) kommt der Gebührensatz** zur Anwendung.
Der Leiter der Regionalstelle oder der Ortsbeauftragte nennt auf Anfrage auch gern die gültigen Kosten- und Gebührensätze und erstellt eine unverbindliche Kostenkalkulation.
Zusammensetzung:
* Der Kostensatz setzt sich zusammen aus Pauschalen für:
Helfer/innen + Fahrzeuge + Ausstattung + Verbrauchsmaterial + Betriebsstoffe.
** Der Gebührensatz setzt sich zusammen aus Pauschalen für:
Helfer/innen + Fahrzeuge + Ausstattung + Verbrauchsmaterial + Betriebsstoffe + Abschreibung.
Gegenüber Behörden wird nur der Kostensatz in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich um einen pauschalisierten Auslagenersatz (§ 8 VwVfG); ohne Vorhaltekosten und Gebühren.