Sonstige technische Hilfeleistungen und wirtschaftliche Tätigkeiten
Sonstige technische Hilfeleistungen des THW sind im Einzelfall möglich, wenn sie im Einklang mit dem gesetzlichen Auftrag stehen und insbesondere der Ausbildung dienen. Welche Voraussetzungen gelten, wann eine Unterstützung erfolgen kann und welche Rahmenbedingungen zu beachten sind, finden Sie in den folgenden Informationen kompakt zusammengefasst.
Das Technische Hilfswerk (THW) ist die zivile Einsatzorganisation des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Rechtsgrundlage der Aufgabenerfüllung ist insbesondere das THW-Gesetz. Zu den gesetzlichen Aufgaben zählen der Zivil- und Katastrophenschutz, die technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung im In- und Ausland sowie die Unterstützung der Gefahrenabwehr auf Anforderung zuständiger Behörden und Organisationen.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt grundsätzlich im Bevölkerungsschutz sowie in der technischen Hilfe bei Gefahrenlagen, Katastrophen und öffentlichen Notständen. Darüber hinaus kann das THW im Einzelfall sogenannte sonstige technische Hilfeleistungen übernehmen. Diese erfolgen ausschließlich auf Antrag und nur dann, wenn dadurch insbesondere Ausbildungs- und Übungszwecke gefördert werden und keine Beeinträchtigung der gewerblichen Wirtschaft entsteht.
Voraussetzung für die Durchführung ist in der Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Diese bestätigt, dass keine wirtschaftlichen Interessen gewerblicher Unternehmen beeinträchtigt werden. Die Prüfung erfolgt durch die IHK im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Ausnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen bestehen, beispielsweise bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen oder Einrichtungen, die aus finanziellen Gründen keine gewerblichen Anbieter beauftragen können. Hierzu zählen unter anderem soziale Einrichtungen, kirchliche Träger oder vergleichbare Organisationen. Auch in diesen Fällen besteht jedoch kein Anspruch auf Durchführung einer Hilfeleistung durch das THW.
Ein Antrag auf sonstige technische Hilfeleistungen begründet grundsätzlich keine Verpflichtung zur Übernahme oder Durchführung durch das Technische Hilfswerk. Über Art und Umfang entscheidet die zuständige THW-Dienststelle im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung der Einsatzbereitschaft.
Anforderung THW-Ortsverband Landau
Ortsbeauftragter (OB)
Name: Florian Feierabend
f.feierabend(at)thw-landau.de
Bereitschaftstelefon (rund um die Uhr besetzt)
+49 (0) 174 338 8151
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
Tel.: +49 (0) 6341 51074-0
Fax: +49 (0) 6341 51074-18
Email: ov-landau(at)thw.de
Kontaktformular