Wirtschaftliche Leistungen
Das THW-Gesetz weist dem THW folgende Aufgaben zu:
- Nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,
- im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
- bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, sowie
- bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3,
soweit es diese durch Vereinbarung übernommen hat.
Das THW führt primär Einsätze im Zivil- und Katastrophenschutz durch. In Ausnahmefällen können allerdings, auf Antrag, sonstige technische Hilfeleistungen durchgeführt werden.
Diese dürfen nur übernommen werden, wenn durch die Erbringung der technischen Hilfeleistung die Ausbildung der Helfer/innen gefördert wird.
Der Auftraggeber muss seinen Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beifügen, dass die technische Hilfeleistung des THW zu keiner wirtschaftlichen Beeinträchtigung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft führt.
Die IHK prüft, ob ein gewerbliches Unternehmen bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist dies der Fall, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.
Ausnahme:
Falls der Antragsteller eine anerkannte gemeinnützige Einrichtung ist oder wenn er sich aus finanziellen Gründen die Erteilung des Auftrags an ein privates Unternehmen nicht leisten kann, kann auch in diesem Fall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden.
Beispiele für solche Ausnahmen können kirchliche Einrichtungen, Kindergärten oder Behinderten-Einrichtungen sein.
Der Antrag auf eine sonstige technische Hilfeleistung beinhaltet keine Verpflichtung zur Durchführung dieser durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.